Immobilien und der Klimaschutz

Die Schweiz soll auch mit dem Volkswillen bis 2050 klimaneutral werden. Zwischenziele sind formuliert und die Treibhausemissionen sind bis 2040 um mindestens 75% gegenüber 1990 zu senken. Zum Vergleich: Bis 2021 sind sie um 18% gesunken.

Sind weitere Massnahmen geplant?

Bund und Kantone werden mit dem Klimaschutzgesetz verpflichtet, Massnahmen zum Schutz von Mensch und Natur gegen die Folgen der Erderwärmung zu ergreifen. Diese sind in Verordnungen und kantonalen Gesetzen zu konkretisieren. Massnahmen sind überdies in anderen Gesetzen vorgesehen, vor allem im neuen Co2- Gesetz, das noch in der parlamentarischen Beratung ist.

Die Rolle der EnDK

Im Jahre 1979 haben sich die 26 Mitglieder der Kantonsregierungen des Bereiches Energie in der interkantonalen Enegiedirektorenkonferenz EnDK zusammengeschlossen. Sie will in erster Linie den Energiebedarf im Gebäudebereich senken.
So besteht bereits heute die Pflicht, bei Flächen über 300m2 schweizweit PV-Anlagen zu erstellen. Im August 2023 (kurz nach der nationalen Abstimmung) hat die EnDK Entwürfe zu überarbeiteten Mustervorschriften aus 2015 verabschiedet und drängt neu auf die Verabschiedung einer Wasserstoffstrategie. Aber auch über das Jahr 2050 hinaus denkt die EnDK und zwar mit ihrem Strategiepapier aus 2022 Gebäudepolitik 2050+ (Ersatz des gleichen Dokumentes von 2016).

Die Rolle der Kantone

Die Umsetzung von Massnahmen im Gebäudebereich obliegt vor allem den Kantonen (Art. 89 Abs. 4 BV). Im Grundsatz haben die Kantone deshalb Energiegesetze, wie in der Schweiz üblich aber keine einheitlichen. Anfangs 2015 hat die EnDK
die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2014 verabschiedet. Diese dienen zurzeit als Vorlage für die Umsetzung der Energievorschriften in den einzelnen Kantonen und sollen ein hohes Mass an Harmonisierung innerhalb der Kantone mit sich bringen. Umgesetzt aber haben es bis heute nicht alle Kantone und die Vorschriften sollen (mit starken Verschärfungen) per 2025 bereits wieder überarbeitet werden.

Kanton Zürich

Am 1. Sept. 2022 ist die Änderung des kantonalen Energiegesetztes in Kraft getreten. Öl- und Gasheizungen müssen am Ende ihrer Lebensdauer durch klimafreundliche Heizungen ersetzt werden. Ausnahmen sind aber möglich und eine Härtefallregelung sieht den Aufschub der Umsteigepflicht bis 3 Jahre nach dem nächsten Eigentümerwechsel vor. Bei Neubauten muss ein Teil des benötigten Stroms selbst produziert werden und elektrische Widerstandsheizungen wie Elektroradiatoren und elektrische Wassererwärmer müssen bis 2030 ersetzt werden, weil sie dem Prinzip des geringen Energieverbrauches widersprechen.

Droht ein Strommangel?

Die Schweiz hat 2022 rund 57 Terawattstunden Strom verbraucht. Wenn fossile Heizungen durch Wärmepumpen und Verbrenner-Autos durch Elektrowagen ersetzt werden, braucht es in der Tat mehr Strom. Experten schätzen einen Anstieg auf 80 Terrawattstunden. Zu ersetzen ist ausserdem der Strom von rund 20 Terrawattstunden, der durch den beschlossenen Atomausstieg entfallen wird. Insgesamt muss die Schweiz also rund
45 Terrawattstunden Strom neu produzieren. Ob das gelingt, ist nicht zu Unrecht umstritten.

Die Folgen für Eigentümer

Ist eine Öl- oder Gasheizung nicht mehr funktionstüchtig oder sind Widerstandsheizungen verbaut, kommen auf Eigentümer und auch Käufer nicht nur Mehrkosten, sondern auch je nach Kanton und Gemeinde ganz unterschiedliche Behördengänge zu.
Namentlich bei Stockwerkeigentümergemeinschaften sind zudem alle Eigentümer betroffen und es stellt sich nicht nur die Frage nach dem geeigneten System, sondern auch der Kosten und deren Tragung. Der Frage nach dem Stand des Erneuerungsfonds und der Verwaltung und auch dem Wert der Stockwerkeinheiten kommt deshalb eine ganz neue Bedeutung zu.

Roman Steiger
Inhaber RE/MAX Winterthur