Rollstuhlgängigkeit und Wohnungsmarkt

Es gibt Normen (v.a. SIA 500) und Gesetze und Verordnungen von Bund und Kanton für die Planung von hindernisfreien und anpassbaren Wohnbauten (Neu- und Umbauten). Wie aber sieht es bei bestehenden Objekten aus?

Standards

Die Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen und weitere Spezialisten haben entsprechende Bewertungs-Standards festgelegt. Damit Wohnungen (oder Häuser) auf dem Markt als rollstuhlgängig ausgeschrieben werden «dürfen», müssen 6 Minimalanforderungen erfüllt sein. Damit ist ein minimaler Standard definiert, welcher als praxisgerechtes Instrument zur Verständigung zwischen Anbietenden und Suchenden dienen soll.

Eine nach diesen Standards ausgeschriebene Wohnung wird natürlich kaum alle Anforderungen von Behinderten erfüllen. Aber es wird sichergestellt, dass eine Wohnung minimal rollstuhlgängig ist und damit als Wohnmöglichkeit überhaupt in Frage kommt.

Minimalanforderungen

An rollstuhlgängige Wohnungen werden folgende 6 Minimalanforderungen gestellt, damit sie bei einer Vermittlung als rollstuhlgängig angeboten werden können:

  1. Stufenloser Zugang
    Ganzer Weg von Strasse/Trottoir bis zur Eingangstüre ohne Stufen
  2. Liftkabine
    1,1 m breit, 1,4 m tief, Türbreite 0,8 m. In Altbauten werden ausnahmsweise auch die Kabinenmasse 1 m breit, 1,25 m tief tolieriert.
  3. Niveauunterschiede
    Keine in der Wohnung. Mehrgeschossige Wohnungen gelten nur dann als rollstuhlgängig, wenn alle Niveaus verbunden sind durch rollstuhlgängige Lifte oder Plattform-Treppenlifte
  4. Korridorbreite
    Mindestens 1,2 m.
  5. Türen in der Wohnung
    Mindestens 80 cm breit und schwellenlos. In Altbauten und Kleinbauten wird ausnahmsweise auch eine Breite von 75 cm toleriert
  6. Nasszellen
    WC/Bad: 1,7 m x 2,2 m, WC/Dusche: 1,65 m x 1,8 m hindernisfrei. Mindestens einer dieser Räume muss vorhanden sein.

Erwünschte Zusatzqualitäten

Folgende Eigenschaften sind für Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen sehr hilfreich:

  1. Sitzplatz / Balkon
    Zugang Absatzhöhe höchstens 2,5 cm, Türbreite mindestens 80 cm
  2. Küche
    Manövrierfläche mindestens 1,4 m x 1,7 m. Bei Zweifrontenküchen: Abstand zwischen den Fronten mindestens 1,2 m.
  3. Nebenräume
    Stufenloser Zugang zu Waschküche, Abstell- und Kellerräumen oder auch Waschmaschine und Tumbler in der Wohnung
  4. Rollstuhlparkplatz
    Breite 3,5 m mit stufenlosem Zugang von der Wohnung zum Abstellplatz, zur Tiefgarage oder Garage

Aufforderung an die Branche

Dass Vorsorgen besser ist, als heilen, ist bekannt. Bei Neubauten (oder Umbauten) ist dies im Hinblick auf ein hindernisgerechtes Bauen sichergestellt. An Eigentümer und vor allem Anbieter bestehender Objekte am Markt ist die Aufforderung zu stellen, die definierten Mindestanforderungen zu beachten, ehe Objekte als rollstuhlgängig am Markt angeboten werden oder aber, sind sie es, dies auch explizit zu tun. Auch und gerade als Vorsorge, um Enttäuschungen und unnötigen Aufwand zu vermeiden oder aber explizit Suchenden zu helfen und ihr schon so nicht einfaches Leben nicht unnötig zu komplizieren.

 

Robert Steiger, Inhaber