Vorsorgeauftrag und Vollmacht – gerade bei Immobilienbesitz sinnvoll

 

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Für den Fall, dass man die Urteilsfähigkeit verliert – sei es durch Alter, Krankheit oder Unfall, kann man Vorkehrungen treffen. Entweder mit einem handschriftlichen Vorsorgeauftrag oder einem Vorsorgeauftrag, der von einem Notar zu beurkunden ist. Damit kann man sicherstellen, dass jemand im Fall der Urteilsunfähigkeit seine persönlichen Angelegenheiten erledigen oder das Vermögen verwalten kann.

Die Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und der Vorsorgeauftrag sind zwei Eckpfeiler im Erwachsenenschutzrecht. Bevor ein Vorsorgeauftrag in Kraft tritt, muss die KESB prüfen, ob alles korrekt sowie vollständig festgehalten und ob die Person urteilsunfähig ist. Geprüft wird auch, ob die vorsorgebeauftragte Person in der Lage ist, für den andern zu sorgen. Wenn die Wirksamkeit festgestellt wird, erhält die beauftragte Person ein entsprechendes Schreiben.

Form

Der Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die zugeteilten Aufgaben an die erwähnte Person müssen klar beschrieben sein. Man kann diesen jederzeit abändern oder widerrufen. Der Vorsorgeauftraggeber kann selber entscheiden, wo der Vorsorgeauftrag hinterlegt werden soll. Wichtig ist, dass dieser einfach aufgefunden werden kann. Nebst der Aufbewahrung zuhause gibt es auch die Möglichkeit diesen bei der KESB oder beim Zivilstandsamt zu hinterlegen.

Benötigen Ehepaare einen Vorsorgeauftrag?

Die Annahme, als Ehegatte dürfe man sämtliche Vertretungshandlungen des andern erledigen (bspw. Hausverkauf), ist irrtümlich. Tatsache ist, dass das eheliche Vertretungsrecht im Fall der Urteilsunfähigkeit nur für alltägliche Angelegenheiten gilt.

Genügt auch eine normale Vollmacht?

Eine Vollmacht stellt man zum Beispiel aus, wenn man länger in die Ferien geht oder vorübergehend ins Spital muss. Sie erfährt ihre Gültigkeit sofort. Ebenso kann zwar in einer Vollmacht vermerken werden, dass sie auch bei Urteilunfähigkeit gilt. Doch es ist umstritten, ob dieser Vermerk im Fall einer andauernden Urteilsunfähigkeit genügt und Vollmachten sind jederzeit widerrufbar. Ältere Vollmachten werden deshalb auch auf diesen Punkt in der Praxis gerne überprüft. Wer für beide Situationen gewappnet sein will, sollte also sowohl eine Vollmacht als auch einen Vorsorgeauftrag errichten.

Was passiert, wenn man keinen Vorsorgeauftrag macht?

Wer keinen Vorsorgeauftrag schreibt, ist damit einverstanden, dass im Falle der Urteilsunfähigkeit ein Beistand oder gar Vormund eingesetzt wird. Ein Beistand kann nicht schalten und walten, wie es ihm beliebt. Er arbeitet im Auftrag der KESB und muss immer auch den mutmasslichen Willen der verbeiständeten Person berücksichtigen. Ausserdem muss er mindestens alle zwei Jahre bei den Behörden Rechenschaft ablegen.

Wer ist als Beauftragter geeignet?

Eine Person ist dann geeignet, wenn sie die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich auch wahrnehmen kann und will sowie selber handlungsfähig ist.

Wie ist vorzugehen?

Im Internet sind viele Vorlagen zu finden. Erste Anlaufstellen sollten aber die KESB selber oder auch ein Notar sein. Gerade Grundeigentümern oder Partnern respektive Ehegatten mit gemeinsamem oder gemeinsam genutztem Grundeigentum ist ein Vorsorgeauftrag zu empfehlen. Somit können Mehraufwand und Kosten vermieden werden.

 

Roman Steiger Inhaber RE/MAX Winterthur